Barrierefreie Websites: Ab 2025 Pflicht
Wie Sie rechtzeitig vorbereitet sind!
In einer zunehmend digitalen Welt sind Websites und Online-Dienste zentrale Anlaufstellen für Informationen, Einkäufe und Kommunikation. Doch was ist, wenn Nutzer mit Behinderungen Schwierigkeiten haben, auf diese Inhalte zuzugreifen? Genau hier kommt die digitale Barrierefreiheit ins Spiel. Sie stellt sicher, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen – sei es durch eine Seh- oder Hörbehinderung, motorische Einschränkungen oder kognitive Beeinträchtigungen – uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten haben. Barrierefreiheit ist nicht nur ein ethisches Anliegen, sondern auch ein entscheidender Wettbewerbsvorteil, der Ihre Zielgruppe erweitert und Ihre Reichweite steigert.
Ab dem 28. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Anforderungen zur Barrierefreiheit – festgelegt im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten oder bestimmte Produkte verkaufen, sofern sie mehr als 10 Mitarbeitende beschäftigen oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen.
Wichtig: Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht pauschal für jede Website, sondern nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die in § 1 Abs. 2 BFSG konkret aufgelistet sind.
Ab dem 28. Juni 2025 Pflicht
Was Unternehmen wissen müssen
Ab dem 28. Juni 2025 wird Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzlich verpflichtend. Diese Änderungen betreffen Unternehmen mit mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder mehr als 10 Mitarbeitern, deren Produkte und Dienstleistungen auch für Endkunden bestimmt sind und im BFSG aufgelistet sind. Diese neuen gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, digitale Inhalte für alle zugänglich zu machen – und zwar nicht nur aus sozialer Verantwortung, sondern auch im Hinblick auf rechtliche Vorgaben, die künftig greifen werden. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern verliert auch wertvolle Kunden, die auf barrierefreie Webangebote angewiesen sind.
💡 Worauf achten?
- mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz
- mehr als 10 Mitarbeiter
- Produkte / Dienstleistungen für Endkunden
Bei CONVERT stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Website rechtssicher und barrierefrei zu gestalten. Wir helfen Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen umzusetzen und sorgen dafür, dass Ihre digitale Präsenz für alle zugänglich ist. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!
CONVERT GmbH & Co. KG
Josefstraße 8
36088 Hünfeld
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Die neuen gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen
ab Juni 2025
Ab dem 28. Juni 2025 treten neue gesetzliche Anforderungen in Kraft, die Unternehmen dazu verpflichten, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Diese Änderungen betreffen nicht nur Unternehmen, die bereits jetzt auf Barrierefreiheit achten, sondern auch viele, die bisher noch keine Anpassungen vorgenommen haben. Es ist entscheidend, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen, um rechtlichen Konsequenzen und den Verlust von potenziellen Kunden zu vermeiden.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden bestimmt sind, müssen ab dem 28. Juni 2025 sicherstellen, dass ihre digitalen Inhalte barrierefrei zugänglich sind. Das betrifft sowohl große Unternehmen als auch mittelständische Betriebe, die digitale Angebote bereitstellen.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Welche Produkte müssen barrierefrei sein?
Das Gesetz nennt in § 1 Absatz 2 BFSG ausdrücklich folgende Produktgruppen:
- Computer und Betriebssysteme (Hardwaresysteme für Universalrechner)
- Selbstbedienungsterminals, z. B. Geldautomaten, Fahrkarten- oder Check-in-Automaten
- Telekommunikationsendgeräte wie Mobiltelefone oder Smartphones
- Interaktive Verbraucherendgeräte, z. B. Smart-TVs
- E-Book-Lesegeräte
Welche Dienstleistungen müssen barrierefrei angeboten werden?
Unternehmen müssen Barrierefreiheit sicherstellen bei:
- Telekommunikationsdiensten (Telefonie, Messenger-Dienste etc.)
- Bankdienstleistungen
- Personenbeförderungsdiensten, soweit sie digitale Elemente wie Webseiten, Apps oder E-Tickets beinhalten
- E-Book-Software
- Elektronischen Dienstleistungen für Verbraucher, insbesondere im Bereich E-Commerce, z. B.:
- Online-Shops
- digitale Buchungsportale
- Terminvereinbarungen über Websites oder Apps
Warum es wichtig ist, sich rechtzeitig auf die neuen Regelungen vorzubereiten
Die neuen gesetzlichen Anforderungen erfordern eine umfassende Überprüfung und Anpassung der digitalen Angebote. Wer sich nicht rechtzeitig auf die Änderungen vorbereitet, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern verliert auch den Zugang zu einer breiten Kundengruppe, die auf barrierefreie Angebote angewiesen ist. Zudem können Unternehmen durch eine barrierefreie Gestaltung ihrer Websites ihre Reichweite erweitern und ein inklusives Image aufbauen, was langfristig zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann.
Zeit für ein Upgrade: .
Fordern Sie jetzt ein unverbindliches Angebot an!
Was ist die WCAG 2.2 ?
(Web Content Accessibility Guidelines)
Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind international anerkannte Richtlinien, die Webdesignern und Entwicklern dabei helfen, Websites so zu gestalten, dass sie für Menschen mit verschiedenen Behinderungen zugänglich sind. Diese Richtlinien werden vom World Wide Web Consortium (W3C) veröffentlicht und bieten klare, praxisorientierte Empfehlungen für die Erstellung barrierefreier Webinhalte. Die WCAG 2.2 ist die neueste Version dieser Richtlinien und legt besonderen Wert auf die Verbesserung der Zugänglichkeit für eine breitere Nutzergruppe, einschließlich Menschen mit kognitiven und motorischen Einschränkungen.
Definition und Ziel der WCAG
Das Hauptziel der WCAG ist es, die digitale Welt für alle Menschen zugänglich zu machen, unabhängig von ihren physischen Fähigkeiten oder Einschränkungen. Die Richtlinien umfassen vier Grundprinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Das bedeutet, dass Webinhalte so gestaltet werden sollten, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen, bedient, verstanden und problemlos auf verschiedenen Geräten und Plattformen genutzt werden können. Die WCAG 2.2 verfolgt das Ziel, diese Prinzipien zu konkretisieren und die Umsetzung von Barrierefreiheit noch praxisorientierter zu gestalten.
Die wichtigsten Änderungen in der Version 2.2
Die WCAG 2.2 bringt einige wesentliche Änderungen und Ergänzungen gegenüber der Vorgängerversion mit sich. Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Einführung zusätzlicher Kriterien für die Barrierefreiheit von Inhalten, die speziell auf Menschen mit kognitiven oder Lernbehinderungen ausgerichtet sind. Diese beinhalten beispielsweise eine verbesserte Strukturierung von Inhalten und eine verständlichere Darstellung von Texten. Zudem wurden bestehende Anforderungen präzisiert, um die Bedienbarkeit von Webseiten auf mobilen Geräten zu verbessern. Auch die Anforderungen an die visuelle Wahrnehmung wurden weiterentwickelt, um Benutzern mit eingeschränkter Sehkraft eine bessere Nutzung zu ermöglichen.
Wie die WCAG 2.2 Websites für alle zugänglich macht
Die WCAG 2.2 sorgt dafür, dass Websites für eine größere Gruppe von Nutzern zugänglich werden, indem sie konkrete Handlungsanweisungen geben, wie Inhalte so gestaltet werden können, dass sie auch von Menschen mit verschiedenen Einschränkungen problemlos genutzt werden können. Beispielsweise stellt die Richtlinie sicher, dass Texte ausreichend kontrastiert sind, Links klar erkennbar sind und Navigationselemente einfach bedienbar sind. Die Integration von interaktiven und multimedialen Inhalten wird so optimiert, dass auch Nutzer mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen problemlos darauf zugreifen können. So wird gewährleistet, dass jeder, unabhängig von seinen physischen Fähigkeiten, ein vollwertiges Online-Erlebnis genießen kann.
Was ist EN 301 549 ?
Erklärung der europäischen Norm
Die EN 301 549 wurde entwickelt, um die Barrierefreiheit von digitalen Produkten und Dienstleistungen in Europa sicherzustellen. Sie gilt für eine breite Palette von Technologien, darunter:
- Websites und mobile Apps
- Software und Betriebssysteme
- E-Books und digitale Dokumente
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten
- Hardware wie Computer, Smartphones und Tablets
Die Norm enthält detaillierte Anforderungen für verschiedene Barrierefreiheitsaspekte, darunter visuelle, auditive und motorische Zugänglichkeit. Sie ist für Unternehmen verpflichtend, die digitale Dienstleistungen für Endkunden anbieten und unter die neuen gesetzlichen Regelungen fallen.
Achten Sie also darauf Ihre Website bis zum Stichtag an alle Anforderungen anzupassen!
Wie diese Norm Barrierefreiheit für Websites gewährleistet
Die EN 301 549 beschreibt technische Mindestanforderungen, die Unternehmen erfüllen müssen, um ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dazu gehören:
✅ Alternativtexte für Bilder und Multimedia-Inhalte – Damit auch sehbehinderte Menschen Inhalte mit Screenreadern erfassen können.
✅ Tastaturbedienbarkeit – Alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein, um Menschen mit motorischen Einschränkungen zu unterstützen.
✅ Untertitel und Audiodeskriptionen – Notwendig für hörgeschädigte Nutzer bei Videos und Multimedia-Inhalten.
✅ Gute Farbkontraste und Schriftgrößenanpassung – Um Lesbarkeit für Menschen mit Sehschwächen zu verbessern.
✅ Einfache und verständliche Sprache – Um auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen eine barrierefreie Nutzung zu ermöglichen.
Diese Anforderungen helfen Unternehmen, ihre digitalen Inhalte so zu gestalten, dass sie für alle Nutzer zugänglich sind – unabhängig von individuellen Einschränkungen.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten mit der WCAG 2.2
Die EN 301 549 und die WCAG 2.2 haben viele Gemeinsamkeiten, unterscheiden sich jedoch in ihrer Ausrichtung und Anwendung:
- Gemeinsamkeiten
- Beide Richtlinien legen den Fokus auf digitale Barrierefreiheit und enthalten technische Vorgaben zur Umsetzung.
- Die EN 301 549 übernimmt viele Anforderungen aus den WCAG 2.2 und nutzt sie als Grundlage für Webinhalte.
- Beide Standards helfen Unternehmen, barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln.
- Unterschiede
- Die WCAG 2.2 konzentriert sich ausschließlich auf Webinhalte und digitale Barrierefreiheit für das Internet.
- Die EN 301 549 ist umfassender und gilt auch für Hardware, Software, mobile Anwendungen und digitale Endgeräte.
- Während die WCAG eine internationale Richtlinie ist, ist die EN 301 549 eine europäische Norm mit rechtlicher Relevanz für Unternehmen in der EU.
Fazit: Unternehmen, die sich auf die neuen gesetzlichen Anforderungen vorbereiten, sollten nicht nur die WCAG 2.2 umsetzen, sondern auch sicherstellen, dass sie die umfassenderen Vorgaben der EN 301 549 einhalten. Wir bei CONVERT unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Website barrierefrei und gesetzeskonform zu gestalten. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung!
Was ist die BITV ?
(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung)
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit. Sie verpflichtet insbesondere öffentliche Stellen, aber auch bestimmte private Unternehmen, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die BITV orientiert sich an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und der europäischen Norm EN 301 549, stellt aber spezifische Anforderungen für Deutschland auf.
Einführung in die BITV und ihre Bedeutung in Deutschland
Die BITV wurde eingeführt, um digitale Barrierefreiheit in Deutschland sicherzustellen. Sie ist Teil des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und verpflichtet Behörden sowie bestimmte Unternehmen dazu, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, allen Menschen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informationen und Services zu ermöglichen.
Seit der Aktualisierung der BITV im Zuge der Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) müssen ab dem 28. Juni 2025 auch viele private Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind.
Anforderungen der BITV an öffentliche Stellen und private Unternehmen
Die BITV enthält klare Vorgaben für die digitale Barrierefreiheit. Diese betreffen insbesondere:
✅ Öffentliche Stellen (Behörden, Ministerien, Kommunen, Universitäten)
- Müssen Websites und Apps nach BITV-Standards barrierefrei gestalten
- Verpflichtet zur Bereitstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit
- Müssen ein Feedback-Mechanismus für Barrierefreiheitsprobleme anbieten
✅ Private Unternehmen (ab 2025 betroffen)
- Betrifft Unternehmen mit mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz oder über 10 Mitarbeitern, die digitale Produkte und Dienstleistungen für Endkunden anbieten
- Websites, Online-Shops, Apps, digitale Dokumente und Software müssen barrierefrei sein
- Pflicht zur Umsetzung nach den Maßgaben der EN 301 549 und WCAG 2.2
Unternehmen, die sich nicht an die neuen Anforderungen halten, riskieren rechtliche Konsequenzen und mögliche Sanktionen.
Vergleich der BITV mit WCAG und EN 301 549
Die BITV ist eng mit den internationalen und europäischen Standards zur digitalen Barrierefreiheit verknüpft.
- Gemeinsamkeiten
- Die BITV basiert auf der WCAG 2.2 und nutzt sie als technischen Standard für Webinhalte.
- Die EN 301 549 übernimmt viele Anforderungen aus den WCAG 2.2 und nutzt sie als Grundlage für Webinhalte.
- Beide Standards helfen Unternehmen, barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln.
- Unterschiede
- Die WCAG 2.2 ist eine internationale Richtlinie, die weltweit als Best Practice für Web-Barrierefreiheit gilt, aber keine rechtliche Verpflichtung darstellt.
- Die EN 301 549 ist eine europäische Norm, die auch Anforderungen für Hardware und Software umfasst.
- Die BITV ist ein spezifisches deutsches Gesetz mit konkreten Verpflichtungen für öffentliche Stellen und private Unternehmen.
Unternehmen in Deutschland sollten sich daher nicht nur an der WCAG 2.2 orientieren, sondern auch die rechtlichen Vorgaben der BITV und EN 301 549 einhalten, um Strafen zu vermeiden und ihre digitale Präsenz zukunftssicher zu gestalten.
💡 Wir bei CONVERT unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Website oder digitale Plattform BITV-konform und barrierefrei zu gestalten.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!
Die Risiken und Konsequenzen
bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit treten am 28. Juni 2025 in Kraft. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote bis dahin nicht entsprechend anpassen, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch wirtschaftliche und reputative Nachteile. Barrierefreiheit ist längst nicht mehr nur eine soziale Verantwortung, sondern ein entscheidender Wettbewerbsfaktor.
Mögliche rechtliche Folgen
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen ist gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen, die die neuen Vorschriften ignorieren, müssen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen:
⚖️ Bußgelder und Sanktionen – Die Nichteinhaltung kann zu empfindlichen Geldstrafen führen. In Deutschland werden Verstöße von den zuständigen Behörden überwacht, und Unternehmen können zur Nachbesserung verpflichtet werden.
⚖️ Abmahnungen und Klagen – Verbraucherverbände und Betroffene können rechtliche Schritte einleiten. Gerade in Deutschland gibt es eine starke Abmahnkultur, die Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.
⚖️ Verlust von staatlichen Aufträgen – Für Unternehmen, die mit öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, wird Barrierefreiheit zur Grundvoraussetzung. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, verliert potenziell lukrative Verträge.
Auswirkungen auf das Image und die Reichweite des Unternehmens
Neben den rechtlichen Folgen kann eine nicht barrierefreie Website auch dem Ruf eines Unternehmens erheblich schaden:
🚨 Ausschluss einer wichtigen Zielgruppe – Menschen mit Behinderungen machen in Deutschland rund 10 Millionen potenzielle Kunden aus. Wer diese ignoriert, verliert Marktanteile.
🚨 Negative PR und Vertrauensverlust – Unternehmen, die Barrierefreiheit vernachlässigen, stehen schnell in der Kritik. Das kann zu schlechten Bewertungen, negativer Presse und einem Imageschaden führen.
🚨 Geringere Sichtbarkeit in Suchmaschinen – Google bewertet barrierefreie Websites oft besser, da viele Maßnahmen zur Barrierefreiheit auch die Nutzerfreundlichkeit und SEO verbessern. Eine nicht optimierte Website kann daher schlechter ranken und weniger Traffic erhalten.
Wie Barrierefreiheit tatsächlich Umsatzpotenziale erhöhen kann
Viele Unternehmen sehen Barrierefreiheit zunächst als zusätzliche Verpflichtung – doch sie kann ein echter Wettbewerbsvorteil sein:
📈 Größere Zielgruppe – Barrierefreie Websites sind nicht nur für Menschen mit Behinderungen leichter nutzbar, sondern auch für ältere Menschen oder Nutzer mit temporären Einschränkungen. Das bedeutet: mehr potenzielle Kunden.
📈 Bessere Nutzererfahrung für alle – Eine klare Navigation, lesbare Texte und eine optimierte Bedienbarkeit sorgen für eine bessere User Experience – und zufriedene Kunden bleiben länger auf der Seite und konvertieren eher.
📈 SEO-Boost für bessere Rankings – Google bevorzugt benutzerfreundliche und strukturierte Websites. Eine barrierefreie Website hat daher oft bessere Rankings und erhält mehr organischen Traffic.
📈 Stärkere Markenwahrnehmung – Unternehmen, die auf Inklusion setzen, positionieren sich als verantwortungsbewusst und innovativ. Das stärkt das Vertrauen der Kunden und fördert langfristige Kundenbindung.
💡 Fazit: Barrierefreiheit ist kein Mehraufwand, sondern eine Chance!
Unternehmen, die frühzeitig handeln, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken, sondern profitieren auch von einem besseren Image, mehr Kunden und besseren Google-Rankings.
Wir bei CONVERT helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Website rechtssicher und barrierefrei zu gestalten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung! 🚀
FAZIT
Barrierefreiheit als Pflicht und Chance
Ab dem 28. Juni 2025 wird digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzlich verpflichtend. Wer mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder mehr als 10 Mitarbeiter hat und digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endkunden anbietet, welche im § 1 Absatz 2 BFSG genannt werden, muss seine Website und andere digitale Angebote barrierefrei gestalten. Die gesetzlichen Grundlagen – WCAG 2.2, EN 301 549 und BITV – definieren klare Anforderungen, um allen Menschen den Zugang zu digitalen Informationen und Services zu ermöglichen.
Unternehmen, die die neuen Vorgaben ignorieren, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch wirtschaftliche Nachteile. Abmahnungen, Bußgelder oder der Verlust von staatlichen Aufträgen sind reale Risiken. Doch Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sie bietet auch eine große unternehmerische Chance.
Eine barrierefreie Website verbessert die Nutzerfreundlichkeit, erhöht die Reichweite, stärkt das Unternehmensimage und kann sich positiv auf SEO und Conversions auswirken. Unternehmen, die jetzt handeln, verschaffen sich einen klaren Wettbewerbsvorteil und profitieren langfristig von zufriedenen Kunden und einer besseren Marktposition.
💡 Lassen Sie sich nicht erst von gesetzlichen Vorgaben unter Druck setzen – nutzen Sie Barrierefreiheit als Chance für Ihr Unternehmen!
🚀 Wir bei CONVERT unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Website rechtssicher und barrierefrei zu gestalten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung!